Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
1. Hauptstück
2. Abschnitt
2. Hauptstück
3. Abschnitt
33 Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes
34 Änderung des Flächenwidmungsplanes
35 Bebauungsfrist
36 Rückwidmungen
37 Entschädigungen
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Abschnitt
5. Hauptstück
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Änderungen im Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 36
Kurztext: Rückwidmungen
Text: (1) Als Bauland festgelegte Grundflächen, auf denen mit einer widmungsgemäßen Bebauung nicht begonnen worden ist, sind in Grünland rückzuwidmen, wenn
1.
die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz den abschätzbaren Baulandbedarf nach den einzelnen Baugebieten innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren übersteigen,

2.
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 7 die betreffenden Grundflächen für den Rückhalt und Abfluss von Hochwasser erforderlich sind oder eine wesentliche Funktion für den Hochwasserabfluss oder Hochwasserrückhalt aufweisen oder

3.
die betreffenden Grundflächen an Sondergebiete für Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1
K-SBG oder an Schutzstreifen für den Immissionsschutz unmittelbar angrenzen und eine Rückwidmung in Grünland vom jeweiligen Grundeigentümer des Baulandes schriftlich angeregt wird.
(2) Bei der Ermittlung der Baulandreserven in der Gemeinde nach Abs. 1 Z 1 haben jene als Bauland festgelegte Grundflächen außer Betracht zu bleiben, die als Aufschließungsgebiete festgelegt sind. Die Rückwidmung darf nur erfolgen, wenn seit ihrer erstmaligen Festlegung zumindest zwanzig Jahre verstrichen sind und mit einer widmungsgemäßen Bebauung seither nicht begonnen worden ist. Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung von als Bauland festgelegten Grundflächen wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in diese Frist nicht einzurechnen.
(3) Als Bauland festgelegte zusammenhängende unbebaute Grundflächen, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Lawinen, Rutschungen, Altlasten uä. gelegen sind, sind in Grünland rückzuwidmen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahren innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden.
(4) Die Auswahl der rückzuwidmenden Grundflächen aus den Baulandreserven in der Gemeinde hat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und unter Bedachtnahme auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung zu erfolgen. Dabei sind die Interessen der Raumordnung an der Rückwidmung den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Grundeigentümer, wenn deren vermögensrechtliche Nachteile durch die Rückwidmung nicht durch Entschädigungen nach § 37 auszugleichen sind, gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Als Gewerbegebiete oder Industriegebiete festgelegte Grundflächen, die im unmittelbaren Nahebereich von bestehenden gewerblichen oder industriellen Betrieben gelegen sind und die zur Sicherstellung der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten solcher Betriebe erforderlich und geeignet sind, dürfen zur Anpassung der Baulandreserven in der Gemeinde an den abschätzbaren Baulandbedarf nicht in Grünland rückgewidmet werden.
(5) Unter Bedachtnahme auf die Kriterien nach Abs. 4 sind vorrangig folgende Grundflächen aus den Baulandreserven in der Gemeinde rückzuwidmen:

1.
die größere zusammenhängende Gebiete bilden und mit deren widmungsgemäßer Bebauung bisher noch nicht begonnen worden ist;

2.
deren widmungsgemäßer Verwendung wegen ungünstiger natürlicher Verhältnisse (§ 15 Abs. 1 Z 1 und 2) oder wegen ungenügender Erschließung (§ 15 Abs. 1 Z 3) nicht oder nur mit unwirtschaftlichen Aufwendungen behebbare Hindernisse entgegenstehen;

3.
deren lagemäßige Anordnung den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung widerspricht;

4.
auf denen trotz Ablauf der Fristen gemäß § 15 Abs. 7 und § 35 keine widmungsgemäßen Bebauung begonnen wurde.
(6) Unbeschadet Abs. 1 bis 5 dürfen als Aufschließungsgebiete festgelegte unbebaute Grundflächen von der Gemeinde in Grünland rückgewidmet werden, wenn

1.
seit ihrer erstmaligen Festlegung als Aufschließungsgebiete mehr als zwanzig Jahre verstrichen sind,

2.
die Gründe für die Festlegung der Grundflächen als Aufschließungsgebiet nicht weggefallen sind und wegen ihrer Lage, ihrer ungenügenden Erschließung oder wegen ungünstiger natürlicher Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten ist, dass diese Umstände innerhalb der nächsten fünf Jahre wegfallen werden, und

3.
es zu keiner privatwirtschaftlichen Vereinbarung zwischen dem betroffenen Grundeigentümer und der Gemeinde im Sinn des § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 53 gekommen ist.
(7) Als Bauland festgelegte zusammenhängende unbebaute Grundflächen, die nach den raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen der zuständigen Planungsträger für den Rückhalt und Abfluss von Hochwasser erforderlich sind oder eine wesentliche Funktion für den Hochwasserabfluss aufweisen, sind zunächst als Aufschließungsgebiete festzulegen oder auf schriftliche Anregung des Grundeigentümers in Grünland rückzuwidmen. Ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese Grundflächen innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren ab ihrer erstmaligen Festlegung als Aufschließungsgebiet ihre Erforderlichkeit für den Rückhalt und Abfluss von Hochwasser oder ihre wesentliche Funktion für den Hochwasserabfluss nicht verlieren oder ist in wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen oder in Hochwassermanagementplänen im Sinne der §§ 55g Abs. 1 Z 1 und 55l WRG 1959 eine Freihaltung der betreffenden Grundflächen von einer Bebauung vorgesehen, sind diese in Grünland rückzuwidmen. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit im Sinne des vorletzten Satzes sind insbesondere, soweit vorhanden, die aktuellen Gefahrenzonenplanungen im Sinne des WRG 1959 heranzuziehen.
(8) Als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen, die an Sondergebiete für Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG oder an Schutzstreifen für den Immissionsschutz unmittelbar angrenzen, sind auf schriftliche Anregung des Grundeigentümers in Grünland rückzuwidmen, wenn zwischen dem betroffenen Grundeigentümer und dem Eigentümer des angrenzenden Betriebes eine Vereinbarung über die Leistung einer Entschädigung für die aufgrund der Rückwidmung zu erwartende Minderung des Verkehrswertes der Grundfläche abgeschlossen wird und die Rückwidmung im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung sowie den im örtlichen Entwicklungskonzept getroffenen Festlegungen steht. Die Vereinbarung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(9) Der Bürgermeister hat die Grundeigentümer rückzuwidmender Grundflächen mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Rückwidmung von den Planungsabsichten der Gemeinde schriftlich zu verständigen. Eine Verlängerung der Frist von zwanzig Jahren nach Abs. 2 wird dadurch nicht bewirkt. Die Verständigungspflicht entfällt, wenn die beabsichtigte Rückwidmung über Anregung des betroffenen Grundeigentümers erfolgt.
(10) Der Beginn einer widmungsgemäßen Bebauung gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist gegeben, wenn für ein Bauvorhaben die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt worden sind und mit dessen Ausführung tatsächlich begonnen worden ist.