Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
1. Hauptstück
2. Abschnitt
2. Hauptstück
3. Abschnitt
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Abschnitt
5. Hauptstück
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
53 Privatwirtschaftliche Maßnahmen
54 Besondere Vertragsinhalte
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt: 9. Abschnitt
Inhalt: Vertragsraumordnung
Paragraf: § 54
Kurztext: Besondere Vertragsinhalte
Text: (1) In Vereinbarungen mit Grundeigentümern über die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundflächen zur Vorsorge für die Deckung des örtlichen Bedarfs an Baugrundstücken zu angemessenen Preisen und zur Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für die Errichtung von nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 2017 förderbaren Wohngebäuden darf vorgesehen werden, dass sich der Grundeigentümer zur Veräußerung an die Gemeinde oder an einen sonstigen Dritten zu einem angemessenen Preis verpflichtet.
(2) In Vereinbarungen mit Grundeigentümern zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung von Baugrundstücken darf vorgesehen werden, dass sich der Grundeigentümer im Falle einer tatsächlichen Umwidmung in Bauland anstelle einer widmungsgemäßen Verbauung dazu verpflichtet, Teile der Grundflächen für Zwecke des § 53 Abs. 2 Z 1 oder 2 an die Gemeinde oder an einen Dritten zu einem angemessenen Preis zu veräußern.
(3) Vereinbarungen mit Grundeigentümern über deren Beteiligung an den der Gemeinde nachweislich entstehenden Planungskosten im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 5 dürfen nur abgeschlossen werden, wenn
1.
die Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes hinsichtlich der betroffenen Grundflächen aufgrund von Anregungen der jeweiligen Grundeigentümer erfolgen, welche diese der Gemeinde schriftlich übermittelt haben,

2.
die Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes nicht bereits aus den in § 34 Abs. 4 oder § 50 Abs. 2 und 3 genannten Gründen erforderlich ist und

3.
die durch die Planänderung tatsächlich anfallenden Kosten nicht bereits durch etwaige Abgaben oder Gebühren gedeckt sind.
Die Gemeinde darf in derartigen Vereinbarungen die Tragung der einzelnen Grundeigentümern konkret zurechenbaren Kosten, die der Gemeinde durch die Ausarbeitung der Pläne erwachsen sind, vorsehen.
(4) In Vereinbarungen mit Grundeigentümern darf vorgesehen werden, dass anstelle der in der Vereinbarung festgelegten Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten auf Ersuchen des Vertragspartners der Gemeinde, die Leistungspflicht auch durch andere geeignete Sicherungsmittel, die über denselben Geldwert, wie die in der Vereinbarung festgelegten Sicherungsmittel verfügen, erfolgen darf (alternative Sicherungsmittel). Auf Ersuchen des Vertragspartners dürfen mit Zustimmung der Gemeinde auch für bereits abgeschlossene Vereinbarungen alternative Sicherungsmittel vereinbart werden. Bei der Auswahl und bei der inhaltlichen Gestaltung alternativer Sicherungsmittel gilt § 53 Abs. 3 bis 12 sinngemäß.