Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
1. Hauptstück
2. Abschnitt
2. Hauptstück
3. Abschnitt
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
4. Abschnitt
4. Hauptstück
55 Raumordnungsbeirat
56 Zusammensetzung des Raumordnungsbeirates
57 Sitzungen des Raumordnungsbeirates
5. Abschnitt
5. Hauptstück
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt: 4. Hauptstück
Inhalt: Raumordnungsbeirat
Paragraf: § 57
Kurztext: Sitzungen des Raumordnungsbeirates
Text: (1) Die Landesregierung hat den Raumordnungsbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
(2) Der Raumordnungsbeirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden mit gleichen Rechten und Pflichten der Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, so tritt an dessen Stelle das an Jahren älteste Mitglied.
(3) Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.
(4) Der Raumordnungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Raumordnungsbeirat ist vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder das mit den Angelegenheiten der Raumordnung betraute Mitglied der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
(5) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss des Raumordnungsbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Tagesordnung geändert wird, dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(6) Das mit den Angelegenheiten der Raumordnung betraute Mitglied der Landesregierung und die Leiter der mit den rechtlichen und den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Raumordnungsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
(7) Der Raumordnungsbeirat darf für die Dauer seiner Funktionsperiode oder im Einzelfall beschließen, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Der Raumordnungsbeirat darf von amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen im Einzelfall Gutachten einholen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) – ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung – ist für ihre Mühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren.
(8) Der Raumordnungsbeirat darf aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.
(9) Über die Sitzungen des Raumordnungsbeirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

1.
Tag und Ort der Sitzung;

2.
die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Personen;

3.
die Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung;

4.
das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis;

5.
den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
(10) Die Kanzleigeschäfte des Raumordnungsbeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
(11) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Raumordnungsbeirates in Durchführung der
Abs. 1 bis Abs. 10 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.