Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
1. Hauptstück
2. Abschnitt
2. Hauptstück
3. Abschnitt
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
4. Abschnitt
38 Verfahren für den Beschluss über*
39 Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes
40 Vereinfachtes Verfahren
41 Verfahren zur Festlegung und zur Freigabe von*
42 Verfahren zur Festlegung von Orts- und Stadtkernen
4. Hauptstück
5. Abschnitt
5. Hauptstück
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Verfahren
Paragraf: § 39
Kurztext: Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes
Text: 1) Für das Verfahren bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gilt § 38 mit der Maßgabe, dass
1.
Änderungen des Flächenwidmungsplanes – ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 40 – dürfen nach Tunlichkeit nur einmal jährlich erfolgen, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen vorliegen, und

2.
die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach § 34 nicht gegeben sind.
(2) Vor der Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde in einem Vorprüfungsverfahren entweder eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen, ob der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes fachliche Gründe der Raumordnung entgegenstehen, oder der Landesregierung ein raumordnungsfachliches Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen, welches bescheinigt, dass der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes keine raumordnungsfachlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Das raumordnungsfachliche Gutachten gemäß Abs. 2 hat insbesondere zu enthalten:

1.
die von der Änderung des Flächenwidmungsplanes betroffenen Grundflächen, ihr Flächenausmaß, ihre gegenwärtige und die in Aussicht genommene künftige Widmung;

2.
eine planliche Darstellung des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes;

3.
eine Bescheinigung dass,
a)
die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung übereinstimmt und
b)
für die Änderung des Flächenwidmungsplanes Gründe gemäß § 34 vorliegen.
(4) Der Landesregierung sind zur Abgabe der Stellungnahme gemäß Abs. 2 zu übermitteln:

1.
die von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes betroffenen Grundflächen, ihr Flächenausmaß, ihre gegenwärtige und die in Aussicht genommene künftige Widmung;

2.
Informationen über die bestehende Verbauung auf den betroffenen und angrenzenden Grundflächen;

3.
eine planliche Darstellung, in der die lagemäßige Anordnung der betroffenen Grundflächen und die Widmung der angrenzenden Grundflächen ersichtlich sind.
(5) Die Landesregierung hat der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung der vollständigen Unterlagen nach Abs. 4 in einer Stellungnahme mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche fachlichen Gründe der Raumordnung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes entgegenstehen. Stehen der Änderung des Flächenwidmungsplanes keine fachlichen Gründe entgegen, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme an die Gemeinde zusätzlich bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren vorliegen.
(6) Das raumordnungsfachliche Gutachten ist von der Gemeinde der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgrund des raumordnungsfachlichen Gutachtens auf das Vorliegen offenkundiger Widersprüche zu den Voraussetzungen nach § 38 Abs. 7 und auf die Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen hin zu prüfen. Es ist insbesondere auf die Schlüssigkeit des Fachgutachtens Bedacht zu nehmen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Gemeinde unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der vollständigen Unterlagen, mitzuteilen. Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme an die Gemeinde zusätzlich bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren vorliegen.
(7) Wird die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens nicht bloß unwesentlich abgeändert, ist das Vorprüfungsverfahren zu wiederholen.