Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
1. Hauptstück
2. Abschnitt
2. Hauptstück
3. Abschnitt
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Abschnitt
5. Hauptstück
6. Abschnitt
7. Abschnitt
47 Genereller Bebauungsplan
48 Teilbebauungsplan
49 Gestaltungsplan
50 Änderung eines Bebauungsplans
51 Verfahren für den Beschluss über*
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Bebauungsplanung
Paragraf: § 49
Kurztext: Gestaltungsplan
Text: (1) Der Gemeinderat darf in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und dem generellen Bebauungsplan durch Verordnung für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes anstelle eines Teilbebauungsplanes einen Gestaltungsplan erlassen, wenn dies aufgrund der bestehenden natürlichen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen, kulturellen oder städtebaulichen Gegebenheiten innerhalb des Gemeindegebietes, insbesondere gewachsener städtebaulicher Strukturen, erforderlich ist.
(2) Der Gestaltungsplan hat aus einem Textteil und planlichen Darstellungen zu bestehen.
(3) § 47 Abs. 3 gilt sinngemäß für den Gestaltungsplan.
(4) In einem Gestaltungsplan sind, je nach den örtlichen Erfordernissen, jedenfalls folgende Bebauungsbedingungen festzulegen:

1.
Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (Firstrichtung, Dachform, Dachdeckung, Dachneigung, Farbgebung, Begrünung uä.);

2.
die Art der Nutzung von baulichen Anlagen (Wohnungen, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe uä.) und der Ausschluss bestimmter Nutzungen zur Erhaltung oder Schaffung vielfältiger innerörtlicher Strukturen;

3.
über Z 1 hinausgehend, Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne;

4.
die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe.
(5) Soweit dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist, dürfen auch weitere in § 48 Abs. 5 genannte Bebauungsbedingungen im Gestaltungsplan festgelegt werden.
(6) In einem Gestaltungsplan dürfen, wenn dies aus einem der in § 48 Abs. 5 genannten Gründe erforderlich ist, vom generellen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden.
(7) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 9, 10 und 12 gelten für den Gestaltungsplan sinngemäß.