Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
1. Hauptstück
2. Abschnitt
13 Flächenwidmungsplan
14 Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan
15 Bauland
16 Baugebiete
17 Dorfgebiet
18 Wohngebiet
19 Kurgebiet
20 Gewerbegebiet
21 Geschäftsgebiet
22 Industriegebiet
23 Gemischte Baugebiete
24 Sondergebiete
25 Aufschließungsgebiete
26 Verkehrsflächen
27 Grünland
28 Bauliche Anlagen im Grünland
29 Vorbehaltsflächen
30 Sonderwidmungen Apartmenthäuser, sonstige*
31 Orts- und Stadtkerne
32 Einkaufszentren
2. Hauptstück
3. Abschnitt
3. Hauptstück (1. Abschnitt)
4. Abschnitt
4. Hauptstück
5. Abschnitt
5. Hauptstück
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Festlegungen im Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 22
Kurztext: Industriegebiet
Text: (1) Als Industriegebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich bestimmt sind,
1.
für Betriebsgebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für nicht unter § 20 fallende gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Großbetriebe und für Industriebetriebe,

2.
für Verwaltungsgebäude, für Lagerplätze, für Maschinenhallen, für Werkshallen uä. und

3.
für Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 oder für landwirtschaftliche Produktionsstätten mit industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.).
(2) Bauliche Anlagen für Betriebe nach Abs. 1 Z 1, die erfahrungsgemäß in hohem Maß Umweltgefährdungen insbesondere durch Strahlen oder Explosionen mit sich bringen, sind im Industriegebiet nicht zulässig.
(3) Im Industriegebiet sind – ausgenommen Kioske und Verkaufsstände zur Versorgung von Betriebsangehörigen – Verkaufslokale des Einzelhandels nur zulässig, wenn sie im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte stehen und in ihnen überwiegend die dort erzeugten Produkte angeboten werden. Wohngebäude und Wohnungen sind im Industriegebiet nicht zulässig.