Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Errichtung und Inbetriebnahme
004 Anzeige, Registrierung
005 Betrieb
006 Zulässige Brennstoffe
007 Grenzwerte
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen
Paragraf: § 003
Kurztext: Errichtung und Inbetriebnahme
Text: (1) Heizungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Heizungsanlagen, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022, unterliegen, dürfen nur errichtet werden, wenn sie den darin festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Holzzentralheizungsanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind. Abweichend davon muss kein Pufferspeicher errichtet werden, wenn über den gesamten Betriebszeitraum jene Wärmemenge abgenommen wird, welche die Heizungsanlage bei dauerhaftem Betrieb bei der kleinsten zulässigen Teillast erzeugt. Der Betreiber oder die Betreiberin hat darüber Betriebsaufzeichnungen zu führen und dem Überwachungsorgan auf Verlangen vorzulegen.