Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
008 Aufgaben der Gemeinde
009 Bestellung von Überwachungsorganen
010 Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung
011 Arten und Zeitpunkt der Überprüfung
012 Prüfumfang
013 Kontinuierliche Überwachung
014 Überwachung von mittelgroßen Heizungsanlagen
015 Sanierung
016 Kostenersatz
017 Überprüfungsprotokoll, Kontrollheft, Jahresbericht
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf: § 014
Kurztext: Überwachung von mittelgroßen Heizungsanlagen
Text: Der Betreiber oder die Betreiberin einer mittelgroßen Heizungsanlage hat zu überwachen, dass die Emissionsbegrenzungen für die Schadstoffe SO2, Staub und NOx nach § 7 nicht überschritten werden. Im Hinblick auf die mit der Überwachung verbundenen Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin einer mittelgroßen Heizungsanlage gelten die §§ 10 und 12 bis 16 FAV 2019 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist.