Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
018 Verarbeitung personenbezogener Daten
019 Berichtspflicht an die Europäische Kommission
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Informations-, Berichtspflicht
Paragraf: § 018
Kurztext: Verarbeitung personenbezogener Daten
Text: (1) Behörden, bestellte Überwachungsorgane und zur Verfügung gestellte Organe des Landes gemäß § 9 Abs. 1 sind ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt zu verarbeiten und sich gegenseitig zu übermitteln:
a) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit dies für die Entgegennahme oder Verarbeitung einer Anzeige oder der Registrierung gemäß § 4 erforderlich ist,
b) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit dies für die Überprüfung der zulässigen Verwendung von Sonderbrennstoffen gemäß § 6 Abs. 2 erforderlich ist,
c) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit diese im Rahmen der Überwachung nach § 10 Abs. 1 erhoben werden;
d) Daten gemäß Abs. 2 lit. a bis e, soweit diese im Rahmen der Bestellung von Überwachungsorganen nach § 9 Abs. 1 und 5 erhoben werden,
e) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit dies für die Erteilung eines Sanierungsauftrages oder für die Durchführung eines Sanierungsverfahrens oder einer Nachprüfung gemäß § 15 erforderlich ist,
f) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit dies für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Vorschreibung von Kosten nach § 16 erforderlich ist,
g) Daten gemäß Abs. 2 lit. a bis c, soweit diese im Rahmen der Jahresberichte nach § 17 erhoben werden und für eine Überprüfung dieser erforderlich sind.

(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet und übermittelt werden:
a) Identifikationsdaten,
b) Erreichbarkeitsdaten,
c) Daten zur beruflichen Tätigkeit,
d) Daten zur Beurteilung der fachlichen Eignung,
e) ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten.

(3) Die Landesregierung darf überdies personenbezogene Daten, insbesondere jene, die in Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erhoben worden sind, dem Bund sowie der Europäischen Kommission übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission erforderlich ist.

(4) Behörden und Personen nach Abs. 1 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.