Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
008 Aufgaben der Gemeinde
009 Bestellung von Überwachungsorganen
010 Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung
011 Arten und Zeitpunkt der Überprüfung
012 Prüfumfang
013 Kontinuierliche Überwachung
014 Überwachung von mittelgroßen Heizungsanlagen
015 Sanierung
016 Kostenersatz
017 Überprüfungsprotokoll, Kontrollheft, Jahresbericht
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf: § 011
Kurztext: Arten und Zeitpunkt der Überprüfung
Text: (1) Bei folgenden Heizungsanlagen ist innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige (§ 4) eine erstmalige Überprüfung durchzuführen:
a) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden,
b) Zentralheizungsanlagen, die mit naturbelassenen Pflanzenölen oder mit Pflanzenölmethylestern betrieben werden,
c) Zentralheizungsanlagen, die mit Holzbrennstoffen oder Sonderbrennstoffen betrieben werden,
d) stationäre Motoren und Turbinen.

(2) Bei folgenden Heizungsanlagen sind überdies wiederkehrende Überprüfungen durchzuführen:
a) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 7 bis 50 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden, alle zwei Jahre,
b) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden, jährlich,
c) Zentralheizungsanlagen, die mit naturbelassenen Pflanzenölen oder mit Pflanzenölmethylestern betrieben werden, jährlich,
d) Zentralheizungsanlagen, die mit Holzbrennstoffen oder Sonderbrennstoffen betrieben werden, alle zwei Jahre,
e) stationäre Motoren und Turbinen, jährlich.

(3) Besteht bei einer Heizungsanlage der begründete Verdacht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ist eine außerordentliche Überprüfung (§ 12 Abs. 3) durchzuführen.