Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
008 Aufgaben der Gemeinde
009 Bestellung von Überwachungsorganen
010 Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung
011 Arten und Zeitpunkt der Überprüfung
012 Prüfumfang
013 Kontinuierliche Überwachung
014 Überwachung von mittelgroßen Heizungsanlagen
015 Sanierung
016 Kostenersatz
017 Überprüfungsprotokoll, Kontrollheft, Jahresbericht
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf: § 017
Kurztext: Überprüfungsprotokoll, Kontrollheft, Jahresbericht
Text: (1) Über die Überprüfung der Heizungsanlagen gemäß §§ 10 bis 12 hat das Überwachungsorgan ein Protokoll zu erstellen und einen Vermerk im Kontrollheft anzubringen. Das Kontrollheft ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage in der Nähe der Heizungsanlage aufzubewahren.

(2) Je eine Ausfertigung der in einem Kalendermonat erstellten Überprüfungsprotokolle sind vom Überwachungsorgan bis zum 15. des darauffolgenden Monats dem Gemeindeamt zu übermitteln.

(3) Das Überwachungsorgan, im Falle von einem Arbeitnehmer oder von einer Arbeitnehmerin der Unternehmer oder die Unternehmerin, hat jährlich über die vom 1. Juli des vorangegangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres durchgeführten Überprüfungen einen Bericht, der inhaltlich den „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung entspricht, zu erstellen und bis zum 31. Juli dem Gemeindeamt zu übermitteln. Die Gemeinde hat eine Ausfertigung der Berichte nach Überprüfung und allfälliger Ergänzung bis zum 31. August dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Überprüfungsprotokolle und die Berichte können mit den hiefür bereitgestellten Formularen oder in Form elektronischer Datenträger erstellt werden. Die Messdaten eines Messjahres, das jeweils den Zeitraum gemäß Abs. 3 umfasst, sind von den Überwachungsorganen bis jeweils zum 15. August an das Amt der Landesregierung zu übermitteln. Die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung sind hiebei zu beachten.