Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
008 Aufgaben der Gemeinde
009 Bestellung von Überwachungsorganen
010 Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung
011 Arten und Zeitpunkt der Überprüfung
012 Prüfumfang
013 Kontinuierliche Überwachung
014 Überwachung von mittelgroßen Heizungsanlagen
015 Sanierung
016 Kostenersatz
017 Überprüfungsprotokoll, Kontrollheft, Jahresbericht
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf: § 010
Kurztext: Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung
Text: (1) Die Gemeinde hat durch Überwachungsorgane die Überprüfungen von Heizungsanlagen durchzuführen.

(2) Von der Überprüfung ausgenommen sind:
a) Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW, die nur als Ausfallreserve dienen und deren Verbrennungseinrichtung nicht mehr als 250 h/Jahr betrieben wird,
b) Heizungsanlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können (isolierte Lagen),
c) stillgelegte Heizungsanlagen nach § 4 Abs. 1.

(3) Die Überprüfungen sind möglichst während der Heizperiode und ohne Vorankündigung vorzunehmen. Sie sind unter Bedachtnahme auf die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung durchzuführen.

(4) Zum Zwecke der Durchführung von Überprüfungen muss, sofern keine vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehene Messöffnung vorliegt, in einem geraden Teil des aus der Feuerstätte austretenden Rauchrohrs eine Messöffnung vorgesehen werden. Dabei ist eine Einlaufstrecke von zumindest dem zweifachen Rohrdurchmesser und eine Auslaufstrecke von zumindest dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Die Messöffnung muss an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle liegen. Bei Einzelraumheizungen ist eine Messöffnung nur im Falle einer außerordentlichen Überprüfung herzustellen.

(5) Abweichungen von den Anforderungen an Messöffnungen gemäß Abs. 4 sind zulässig, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden können.

(6) Das Überwachungsorgan hat den Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage vom Ergebnis der Überprüfung, von den zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bzw. von der notwendigen Änderung der Betriebsweise und den Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung in Kenntnis zu setzen.

(7) Dem Überwachungsorgan muss auf Verlangen die Bewilligung, in der Grenzwerte nach § 7 festgelegt sind, vorgelegt werden.