Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Errichtung und Inbetriebnahme
004 Anzeige, Registrierung
005 Betrieb
006 Zulässige Brennstoffe
007 Grenzwerte
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen
Paragraf: § 005
Kurztext: Betrieb
Text: (1) Eine Heizungsanlage darf nur betrieben werden, wenn die Anforderungen nach Abs. 2 und 3 erfüllt, die Grenzwerte nach § 7 eingehalten sowie nur zulässige, für die jeweilige Heizungsanlage bestimmte Brennstoffe nach § 6 verwendet werden.

(2) Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsanleitung des Herstellers eingehalten sowie die An- und Abfahrtszeiten und die Dauer der Feuererhaltung möglichst kurzgehalten werden.

(3) Die Heizungsanlage ist überdies so zu warten, dass die Erfordernisse dieser Verordnung dauernd eingehalten werden. Erforderlichenfalls sind über die in der Feuerpolizeiordnung vorgesehenen Reinigungen hinaus weitere Reinigungen der Heizungsanlage vornehmen zu lassen.