Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
008 Aufgaben der Gemeinde
009 Bestellung von Überwachungsorganen
010 Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung
011 Arten und Zeitpunkt der Überprüfung
012 Prüfumfang
013 Kontinuierliche Überwachung
014 Überwachung von mittelgroßen Heizungsanlagen
015 Sanierung
016 Kostenersatz
017 Überprüfungsprotokoll, Kontrollheft, Jahresbericht
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf: § 012
Kurztext: Prüfumfang
Text: (1) Die erstmalige Überprüfung einer Heizungsanlage hat zumindest folgende Prüfschritte (Sichtprüfung und messtechnische Prüfschritte) zu umfassen:
a) das Vorhandensein eines Typenschildes gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,
b) das Vorliegen einer technischen Dokumentation gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,
c) bei Heizungsanlagen für Holzbrennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers,
d) die messtechnische Erfassung des CO- und des O2- oder CO2-Gehalts, die Verbrennungsluft- und Abgastemperatur, die Kesseltemperatur sowie der Abgasverlust. Bei mit Öl betriebenen Heizungsanlagen ist überdies der Rußgehalt zu bestimmen. Bei stationären Motoren, Turbinen und Sonderanlagen ist zudem die NOx-Konzentration zu bestimmen,
e) die Verwendung eines zulässigen Brennstoffes,
f) das Heizflächen- und Flammenbild (bei Feststoffheizungen),
g) das Vorliegen augenscheinlich grober Mängel an der Heizungsanlage.

(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat die Prüfschritte nach Abs. 1 lit. d bis g zu umfassen.

(3) Die außerordentliche Überprüfung hat jene Prüfschritte aus der Liste nach Abs. 1 zu umfassen, die im Hinblick auf den aufgetretenen Verdacht erforderlich sind. Bei Zentralheizungsanlagen sind jedenfalls die messtechnischen Parameter nach Abs. 1 lit. d zu ermitteln.