Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
012 Allgemeine Anforderungen
013 Sanitäreinrichtungen
014 Niederschlagswässer und Abwässer
015 Sonstige Abflüsse
016 Abfälle
017 Abgase von Feuerstätten
018 Schutz vor Feuchtigkeit
019 Nutzwasser
020 Trinkwasser
021 Schutz vor gefährlichen Immissionen
022 Belichtung und Beleuchtung
023 Lüftung und Beheizung
024 Niveau und Höhe der Räume
025 Lagerung gefährlicher Stoffe
026 OIB-Richtlinie 3
026a Gebäudeinterne Infrastrukturen
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
5. Ausnahmen
6. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
7. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf: § 026
Kurztext: OIB-Richtlinie 3
Text: (1) Den in den §§ 12 bis 25 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019, eingehalten wird.
(2) Abweichend von Punkt 3.2 der OIB-Richtlinie 3 ist die Ableitung von Abwässern in Senk- und Jauchegruben nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden und die Ableitung von Abwässern in Senkgruben nur bei Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäuden, die raumplanungsrechtlich als Ferienwohnung genutzt werden dürfen, zulässig.
(3) Abweichend von Punkt 3.2.2 der OIB-Richtlinie 3 sind Schachtabdeckungen nicht zwingend flüssigkeitsdicht auszuführen.
(4) Abweichend von Punkt 5.1.5 der OIB-Richtlinie 3 sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), auch bei Anlagen im Neubau mit einer Nennwärmeleistung bis zu 30 kW in Außenwänden zulässig.
(5) Abweichend von Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 3 gilt Folgendes:

a)
Gebäude mit Aufenthaltsräumen in Radonvorsorgegebieten oder Radonschutzgebieten sind so auszuführen, dass ein die Gesundheit der Benutzer gefährdender Radoneintritt aus dem Untergrund verhindert wird. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der Referenzwert von 300 Bq/m³ für die Aktivitätskonzentration von Radon in der Luft im Jahresmittel in den Aufenthaltsräumen eingehalten wird.

b)
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benutzer gefährdende Gammastrahlung aus Bauprodukten auftritt. Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren, können verwendet werden, wenn unter Berücksichtigung aller für den Strahlenschutz relevanten Faktoren der Referenzwert von 1 mSv pro Jahr für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten zusätzlich zur externen Exposition im Freien eingehalten wird.

c)
Die Anforderung der lit. b gilt jedenfalls als erfüllt, wenn nur Bauprodukte verwendet werden, deren Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom den Wert 1 nicht überschreitet, oder die keine der in Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Materialien enthalten.

(6) Eine Querdurchlüftung nach Punkt 8.3.5 letzter Satz der OIB-Richtlinie 3 bei Garagen für oberirdische Geschosse und im ersten Untergeschoss bei geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist jedenfalls gewährleistet, wenn
a)
mindestens zwei Zuluftöffnungen in Bodennähe und mindestens zwei Abluftöffnungen in Deckennähe vorhanden sind, wobei die Summe der ständig freien Querschnittsflächen jeweils mindestens 0,5 % der Brandabschnittsfläche betragen muss,

b)
jede Öffnung eine Mindestgröße von 1 m² ständig freier Querschnittsfläche aufweist und

c)
die Öffnungen direkt ins Freie führen und der Abstand zwischen den Öffnungen zueinander 32 m nicht überschreitet; Ein- und Ausfahrten (ständig freie Querschnitte) gelten als Öffnungen.
(7) Abweichend von Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche mindestens 3 m von öffenbaren Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen sowie von Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen entfernt sein. Im Bereich von Kinderspielplätzen müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche eine Höhe von 1,50 m aufweisen.
(8) Abweichend von Punkt 11.1 der OIB-Richtlinie 3 muss das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zumindest im Bereich eines Fensters über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.
(9) Bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen wird der Anforderung des § 24 Abs. 2 abweichend von den Punkten 11.2.2 und 11.2.3 der OIB-Richtlinie 3 auch dann entsprochen, wenn die lichte Raumhöhe mindestens 2,40 m beträgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 11/2020, 67/2021