Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
027 Allgemeine Anforderungen
028 Erschließung
029 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
030 Schutz vor Absturzunfällen
031 Schutz vor Aufprallunfällen
032 Schutz vor Verbrennungen
033 Blitzschutz
034 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
035 OIB-Richtlinie 4
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
5. Ausnahmen
6. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
7. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

4. Unterabschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Paragraf: § 031
Kurztext: Schutz vor Aufprallunfällen
Text: Orig. Titel: Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.

(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z.B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.