Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz,
040 Begriffsbestimmungen
040a Allgemeine Anforderungen
041 OIB-Richtlinie 6
041a Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
041b Nutzung erneuerbarer Energien
041c Gebäudetechnische Systeme
041d Bewertung und Dokumentation
042 Energieausweis bei starkem Publikumsverkehr
042a Elektromobilität
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Überwachung von Hausinstallationen
5. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
6. Ausnahmen
7. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
8. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz,
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

6. Unterabschnitt*)
Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020
Paragraf: § 040
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Sinne dieses Unterabschnitts ist:
a) größere Renovierung: eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewertes; der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, wird hierbei nicht mitgerechnet;
b) Neubau: die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder tragende Bauteile, weiterverwendet werden; ein Zubau mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 100 m² gilt als Neubau;
c) kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage: mit der Heizungsanlage verbundene oder koordinierte Lüftungsanlage;
d) gebäudetechnisches System: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung oder Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
e) Ladepunkt: eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein elektrisch betriebenes mehrspuriges Kraftfahrzeug (Elektrofahrzeug) aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
f) Leitungsinfrastruktur: Leerverrohrung oder Kabeltrassen für Elektrokabel, Schaltschränke oder Platzreserven für Schaltschränke u. dgl., um die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen;
g) Wärmeerzeuger: der Teil der Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
1. Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
2. Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
3. Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
h) Heizungsanlage: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 59/2020, 67/2021, 17/2024