Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
027 Allgemeine Anforderungen
028 Erschließung
029 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
030 Schutz vor Absturzunfällen
031 Schutz vor Aufprallunfällen
032 Schutz vor Verbrennungen
033 Blitzschutz
034 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
035 OIB-Richtlinie 4
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
5. Ausnahmen
6. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
7. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

4. Unterabschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Paragraf: § 035
Kurztext: OIB-Richtlinie 4
Text: OIB-Richtlinie 4
(1) Den in den §§ 27 bis 34 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe April 2019, eingehalten wird.
(2) Abweichend von Punkt 2.1.5 der OIB-Richtlinie 4 sind Bauwerke mit vier oder mehr Geschossen und mehr als zehn Wohneinheiten je Erschließungseinheit mit einem Personenaufzug auszustatten. Bei Wohngebäuden, die mit einem Personenaufzug auszustatten sind, müssen mindestens 80 % der Wohnungen über einen Eingang, und zwar den Haupteingang oder einen Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein; weiters muss zumindest ein Sanitärraum, der eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder eine Badewanne zu enthalten hat, einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder entsprechend anpassbar sein.
(3) Abweichend von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4 hat bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu gestalten sind, die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen zu Abstellräumen bis zu 3 m² mindestens 60 cm zu betragen.
(4) Abweichend von Punkt 3.2.2 können in Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die mit einem Personenaufzug erschlossen sind, Haupttreppen auch mit mehr als 20 Stufen ohne Podest errichtet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021