Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
5. Ausnahmen
6. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
7. Schlussbestimmungen
050 Übergangsbestimmung
051 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 7. Schlussbestimmungen
Inhalt: 7. Abschnitt*)

Schlussbestimmungen
Paragraf: § 050
Kurztext: Übergangsbestimmung
Text: (1) In den vor dem 1. Jänner 2013 eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnungNächster Suchbegriff weiter anzuwenden.
(2) Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1, die für sich genommen frei sind und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widersprechen, gelten die vor dem 1. Jänner 2013 geltenden Bestimmungen der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnungNächster Suchbegriff.
(3) In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnungNächster Suchbegriff, LGBl.Nr. 29/2015, eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnungNächster Suchbegriff weiter anzuwenden.
(4) In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnungNächster Suchbegriff, LGBl.Nr. 93/2016, eingeleiteten Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnungNächster Suchbegriff weiter anzuwenden.
(5) Die Anforderungen nach § 26a in der Fassung LGBl.Nr. 93/2016 gelten für Bauvorhaben, für die das Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach dem 31. Dezember 2016 eingeleitet wird oder, im Falle von freien Bauvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.
(6) In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnungNächster Suchbegriff, LGBl.Nr. 59/2020, eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnungNächster Suchbegriff weiter anzuwenden; dies gilt auch im Falle von freien Bauvorhaben, mit denen bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 59/2020 mit der Ausführung begonnen wurde.
(7) In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnungNächster Suchbegriff, LGBl.Nr. 67/2021, eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Vorheriger SuchbegriffBautechnikverordnung weiter anzuwenden; dies gilt auch im Falle von freien Bauvorhaben, mit denen bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2021 mit der Ausführung begonnen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016, 59/2020, 67/2021