Bautechnikverordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 84/2012
Zuletzt:
LGBl. Nr. 17/2024
Abschnitt:
2.5 Schallschutz
Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
5. Unterabschnitt
Schallschutz
Paragraf:
§ 037
Kurztext:
Bauteile
Text:
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 1 erforderlich ist.