Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
040 Begriffsbestimmungen
040a Allgemeine Anforderungen
041 OIB-Richtlinie 6
041a Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
041b Nutzung erneuerbarer Energien
041c Gebäudetechnische Systeme
041d Bewertung und Dokumentation
042 Energieausweis bei starkem Publikumsverkehr
042a Elektromobilität
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
5. Ausnahmen
6. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
7. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

6. Unterabschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf: § 041d
Kurztext: Bewertung und Dokumentation
Text: (1) Bei der Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems vom Verfügungsberechtigten der Anlage durch eine qualifizierte Person bewerten zu lassen; § 47 Abs. 2 gilt sinngemäß. Ausgenommen davon sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Ersetzung einer kleineren Systemkomponente. Als relevant im Sinne des ersten Satzes gilt, wenn

a) ein neues gebäudetechnisches System installiert wird; oder

b) das gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird; oder

c) ein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems einer größeren Modernisierung unterzogen werden, die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen können.

(2) Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Abs. 1 sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß § 41c Abs. 1 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung mindestens vier Jahre aufzubewahren.

*) Fassung LGB.Nr. 59/2020