Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
040 Begriffsbestimmungen
040a Allgemeine Anforderungen
041 OIB-Richtlinie 6
041a Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
041b Nutzung erneuerbarer Energien
041c Gebäudetechnische Systeme
041d Bewertung und Dokumentation
042 Energieausweis bei starkem Publikumsverkehr
042a Elektromobilität
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
5. Ausnahmen
6. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
7. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

6. Unterabschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf: § 041c
Kurztext: Gebäudetechnische Systeme
Text: (1) Bei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.11 in Verbindung mit Punkt 8 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, betreffend die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung einzuhalten. Dies gilt nur, sofern diese Anforderungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.

(2) Neue konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur Regelung der Temperatur auszustatten, die sich auf einen oder mehrere Räume beziehen (zonenweise Temperaturregelung). Dies gilt sinngemäß bei nichtkonditionierten Gebäuden, die zu konditionierten Gebäuden umgebaut werden.

(3) In bestehenden Gebäuden ist bei einem Austausch des Wärmeerzeugers eine selbstregulierende Einrichtung zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren; werden die HWB- bzw. LEK-Anforderungen gemäß § 41 Abs. 5 bzw. Abs. 6 eingehalten, kann das Gebäude auch mit einer zonenweisen Temperaturregelung ausgestattet werden. Ist ein Gebäude mit mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet, die voneinander unabhängig sind und verschiedene Bereiche bedienen, ist diese Anforderung nur auf die Bereiche anzuwenden, die von dem ausgetauschten Wärmeerzeuger bedient werden.

(4) Nicht-Wohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum 1. Jänner 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten. Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

a) den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

b) Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren;

c) die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen; und

d) den gemeinsamen Betrieb mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme zu ermöglichen, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020