Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
002 Dachböden
003 Feuerstätten
004 Verbindungsstücke
005 Verbrennungsluftversorgung
006 Ausnahmen
007 Verwendung von offenem Feuer
008 Brandgefährliche und leicht brennbare Lagerungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiverordnung 2016
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Bestimmungen für Gebäude
Paragraf: § 002
Kurztext: Dachböden
Text: (1) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind auf Dachböden verboten.
(2) Auf Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe nicht gelagert werden. Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen schwer brennbaren Kästen oder Kisten fällt nicht unter dieses Verbot.
(3) Vom Verbot nach Abs. 2 ist die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ausgenommen, wenn die Umgebung der Abgasanlagen bis zu einer Entfernung von mindestens 1 m von jeder Lagerung freibleibt und die Beschaffenheit der Abgasanlagen sowie die bauliche Ausstattung der Dachböden gewährleisten, dass im Brandfall eine Gefährdung der im Haus befindlichen Personen sowie der Nachbarschaft nicht eintritt. § 10 Abs. 3 gilt für derartige Lagerungen sinngemäß.
(4) Das flächenmäßige Ausmaß der Lagerungen auf Dachböden darf ein Viertel der Gesamtnutzfläche des jeweiligen Dachbodenraumes nicht überschreiten.
(5) Lagerungen auf Dachböden müssen jederzeit leicht zugänglich sein und dürfen nicht so vorgenommen werden, dass die Brandbekämpfung erschwert wird.
(6) Abgasanlagen, Abluftanlagen, Luftleitungsanlagen und Dachbodenfenster sind von Lagerungen freizuhalten und müssen jederzeit ungehindert zugänglich sein.