Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
002 Dachböden
003 Feuerstätten
004 Verbindungsstücke
005 Verbrennungsluftversorgung
006 Ausnahmen
007 Verwendung von offenem Feuer
008 Brandgefährliche und leicht brennbare Lagerungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiverordnung 2016
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Bestimmungen für Gebäude
Paragraf: § 004
Kurztext: Verbindungsstücke
Text: (1) Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Aufhängungen und Unterstützungen sind nicht brennbar auszuführen.
(2) Die Wanddurchführungen von Verbindungsstücken sowie die Abschirmung und Abstände von Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(3) Mit Feuerungsanlagen in Zusammenhang stehende Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten, die in Wänden und Decken liegen oder diese durchdringen, sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(4) Unbenützte Anschlussstellen von Abgasanlagen sind mit nicht brennbaren Materialien betriebsdicht zu verschließen.
(5) Verbindungsstücke dürfen nicht in den lichten Querschnitt von Abgasanlagen hineinragen.
(6) Verbindungsstücke, die in Zwischendecken geführt werden, sind ebenfalls gemäß Abs. 1 und 2 auszuführen. Verbindungsstücke dürfen nur in Zwischendecken geführt werden, bei denen die Möglichkeit der Be- und Entlüftung gegeben ist und die zum Zweck einer Überprüfung des Verbindungsstücks eine Zugangsmöglichkeit bieten.