Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
002 Dachböden
003 Feuerstätten
004 Verbindungsstücke
005 Verbrennungsluftversorgung
006 Ausnahmen
007 Verwendung von offenem Feuer
008 Brandgefährliche und leicht brennbare Lagerungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiverordnung 2016
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Bestimmungen für Gebäude
Paragraf: § 005
Kurztext: Verbrennungsluftversorgung
Text: (1) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nur betrieben werden, wenn die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.
(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen weiters in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Klimaanlagen, Abluft-Wäschetrocknern, mobilen Klimageräten und dergleichen abgesaugt wird, nur betrieben werden, wenn
– ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, oder
– die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, oder
– durch Bauart oder die Bemessung der Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
(3) Die Aufstellung raumluftabhängiger sowie raumluftunabhängiger Feuerstätten, der Einbau raumluftabsaugender Anlagen und die Errichtung von Verbrennungsluftleitungen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(4) Im Falle einer Verbrennungsluftversorgung über den Aufstellungsraum bzw. den Verbrennungsluftverbund ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung mittels einer Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder rechnerisch nachzuweisen. Der Nachweis hat sowohl vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Feuerstätte als auch unverzüglich nach der Durchführung baulicher Änderungen, die eine Änderung der Verbrennungsluftversorgung zur Folge haben, sowie unverzüglich nach dem Einbau raumluftabsaugender Anlagen zu erfolgen.
(5) Die Aufstellung einer raumluftabhängigen Feuerstätte sowie deren Änderung sind mit einer die Betriebssicherheit berührenden Veränderung der Feuerungsanlage gleichzusetzen und gemäß § 9 der Wiener Kehrverordnung 2016 von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden.