Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
002 Dachböden
003 Feuerstätten
004 Verbindungsstücke
005 Verbrennungsluftversorgung
006 Ausnahmen
007 Verwendung von offenem Feuer
008 Brandgefährliche und leicht brennbare Lagerungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiverordnung 2016
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Bestimmungen für Gebäude
Paragraf: § 003
Kurztext: Feuerstätten
Text: § 3. (1) Feuerstätten und Wärmegeräte sind standsicher aufzustellen und müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
(2) Die Aufstellung von Feuerstätten, die Maßnahmen zum Schutz des Fußbodens und der Deckenkonstruktion sowie die Abschirmung und Abstände von Feuerstätten zu brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(3) Zum Entzünden von Brennstoffen in Feuerstätten dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55°C aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden. Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrenner dürfen nur bei kaltem Brennertopf angezündet werden.
(4) Die Asche aus Feuerstätten ist bis zum völligen Erkalten in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.