Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
002 Dachböden
003 Feuerstätten
004 Verbindungsstücke
005 Verbrennungsluftversorgung
006 Ausnahmen
007 Verwendung von offenem Feuer
008 Brandgefährliche und leicht brennbare Lagerungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiverordnung 2016
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Bestimmungen für Gebäude
Paragraf: § 008
Kurztext: Brandgefährliche und leicht brennbare Lagerungen
Text: § 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnitts des WFPolG 2015 sind brennbare Gegenstände von Feuerstätten und Wärmegeräten so abzuschirmen, dass eine Entzündung dieser Gegenstände, insbesondere durch Wärmestrahlung, Wärmestau, Funkenflug, herabfallende Glut oder Berührung von heißen Teilen, verhindert wird. Brandgefährliche Lagerungen dürfen nur abseits von Feuerstätten und Wärmegeräten vorgenommen werden. Dabei ist mit der gebotenen Vorsicht vorzugehen, sodass benachbarte Verbindungswege bei einem Brand nicht gefährdet werden. Solche Lagerungen sind überdies – ausgenommen Erntegüter in landwirtschaftlichen Betrieben – in geschlossenen Behältern vorzunehmen.
(2) Alle Räume, in denen zündschlagfähige oder leicht entzündbare bzw. entflammbare Stoffe gelagert werden, müssen gegen Funkenflug gesichert sein. In solchen Räumen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten. Auf diese Verbote ist durch dauerhafte Anschläge gut sicht- und lesbar hinzuweisen.
(3) Zündschlagfähige Stoffe sowie Stoffe, die bei Entzündung eine Stichflamme entwickeln, dürfen nur in wärmeisolierten und dicht verschlossenen Behältern, die aus nicht brennbaren Stoffen bestehen, gelagert werden.