Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
009 Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien
010 Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Betrieb
011 Verbrennen im Freien
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiverordnung 2016
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Bestimmungen für Höfe und freie Plätze
Paragraf: § 010
Kurztext: Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Betrieb
Text: § 10. (1) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündbare Erntegüter dürfen in landwirtschaftlichen Betrieben offen, wie etwa in Tristen oder unter Flugdächern, nur unter Einhaltung folgender Mindestabstände gelagert werden:
1. von offenen Lagerungen leicht entzündbarer Stoffe 100 m;
2. von Gebäuden, deren Außenwände nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind oder deren Dachhaut aus brennbaren Baustoffen besteht, und von bewaldeten Flächen 50 m;
3. von allen anderen Gebäuden und von öffentlichen Verkehrsflächen 25 m.
(2) Unterschreitungen der im Abs. 1 festgesetzten Abstände können auf Antrag von der Behörde mit Bescheid bewilligt werden, wenn durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen sichergestellt ist, dass dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr vorgebeugt ist.
(3) Heu darf nur in trockenem Zustand eingebracht oder gelagert werden; für eine ausreichende Durchlüftung von Heustöcken ist zu sorgen.
(4) Der Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens von Kraftfahrzeugen, der Betrieb von Feuerstätten und Wärmegeräten oder sonstigen Wärmequellen sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind in unmittelbarer Nähe von gelagerten Erntegütern verboten.