Feuerpolizeiverordnung 2016
Fassung:
LGBl. Nr. 24/2016
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Strafbestimmungen
Paragraf:
§ 012
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.