Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Ziele und Grundsätze
002 Geltungsbereich
003 Begriffsbestimmungen
004 Verordnungsermächtigung
005 Allgemeine Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe
006 Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 001
Kurztext: Ziele und Grundsätze
Text: (1) Ziele dieses Landesgesetzes sind:
1. die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbaren belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase, etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können, und damit die Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
2. die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinne des Abs. 2, die bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten und durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können, und
3. die Sicherstellung einer möglichst energie- und kosteneffizienten sowie lärmarmen Verwendung von Heizungsanlagen und Klimaanlagen.

(2) Heizungsanlagen und Klimaanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben, zu warten und aufzulassen, dass dadurch
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird,
2. Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden,
3. ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird und
4. die Endverbraucherin oder der Endverbraucher über die Energieeffizienz, den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen sowie über weitere Parameter während des Gebrauchs von Heizungsanlagen und Klimaanlagen informiert wird.