Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
050 Behörden
051 Strafbestimmungen
052 Verweisungen
053 Umsetzungshinweise
054 Übergangsbestimmungen
055 Informationsverfahren
056 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 10. Abschnitt
Inhalt: Schlussbestimmungen
Paragraf: § 054
Kurztext: Übergangsbestimmungen
Text: (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren nach dem Bgld. LHKG 2008 sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

(2) Die Prüfbücher gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen aufzubewahren.

(3) Die Prüfbücher gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den bereits bestehenden Klimaanlagen aufzubewahren.

(4) Prüforgane im Sinne des § 39 Abs. 1, die mit Bescheid gemäß §§ 20 oder 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen bestellt wurden und die noch keine Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 oder § 41 Abs. 1 Z 3 (zB Gebäudebeurteilungskurs) vorgelegt haben, haben diese Zeugnisse oder Bestätigungen bis 31.12.2019 der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, dürfen diese Prüforgane nicht für Inspektionen nach dem 6a. Abschnitt herangezogen werden.

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)

(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)

(7) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)

(8) Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten/Festbrennstoffkesseln ist zulässig, wenn die bis 1. Jänner 2020 in Bezug auf Festbrennstoffkessel geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden eingehalten werden. Nach diesen Übergangsfristen und in Bezug auf alle anderen Produkte im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 darf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der einschlägigen Produkte gemäß der Bestimmung des Artikel 6 der Richtlinie 2009/125/EG nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.