Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
037 Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen,
038 Endigung und Widerruf der Prüfberechtigung
039 Prüforgane für Feuerungsanlagen,*
040 Anforderungen an Prüfberechtigte
041 Anforderungen an Prüfberechtigte*
042 Gleichstellung ausländischer Ausbildungen
043 Anerkennung ausländischer Befähigungs-
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf: § 038
Kurztext: Endigung und Widerruf der Prüfberechtigung
Text: (1) Die Prüfberechtigung nach § 37 Abs. 1 endet durch
1. den Tod der prüfberechtigten natürlichen oder durch den Untergang der prüfberechtigten juristischen Person;
2. den Verlust der facheinschlägigen Befugnis;
2a. die Anordnung der Schließung des Unternehmens durch das Insolvenzgericht;
3. den Verlust der Akkreditierung;
4. den Verzicht auf die Prüfberechtigung;
5. die Mitteilung, dass die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 7 nicht mehr besteht oder
6. den Widerruf der Prüfberechtigung.

(2) Die Gründe für die Beendigung der Prüfberechtigung sind vom Prüfberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter schriftlich der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung mitzuteilen. In diesen Fällen ist der Eintrag der oder des Betroffenen in der Liste gemäß § 37 Abs. 2 zu löschen.

(3) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 37 nicht mehr gegeben sind oder
2. die oder der Prüfberechtigte entweder
a) wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bgld. HK-VO 2019 rechtskräftig bestraft worden ist oder
b) ungeeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane herangezogen hat oder
c) sich nicht gemäß § 37 Abs. 10 mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen ausgestattet hat oder die Überprüfungen nicht mit solchen Geräten durchführt
und der Widerruf im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung, die Heranziehung ungeeigneter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die fehlende Ausstattung mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen oder die Durchführung von Überprüfungen mit solchen Geräten nicht unverhältnismäßig ist. Der Widerruf ist der oder dem Prüfberechtigten schriftlich unter Anführung des Datums des Widerrufs mitzuteilen und hat die Löschung aus der Liste gemäß § 37 Abs. 2 zur Folge. Auf ihren oder seinen Antrag hat über den Widerruf und die damit verbundene Löschung aus der Liste gemäß § 37 Abs. 2 ein schriftlicher Bescheid zu ergehen.