Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
037 Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen,
038 Endigung und Widerruf der Prüfberechtigung
039 Prüforgane für Feuerungsanlagen,*
040 Anforderungen an Prüfberechtigte
041 Anforderungen an Prüfberechtigte*
042 Gleichstellung ausländischer Ausbildungen
043 Anerkennung ausländischer Befähigungs-
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf: § 041
Kurztext: Anforderungen an Prüfberechtigte*
Text: *und Prüforgane für Klimaanlagen

(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen müssen nachweisen:
1. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen,
2. besondere Kenntnisse hinsichtlich Überprüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien für die Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 35 einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
3. Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Handhabung der zu verwendenden Formulare und
4. sofern auch Inspektionen gemäß § 36a durchgeführt werden, zusätzlich einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs).

(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.

(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.

(4) Für Prüfberechtigte und Prüforgane von Klimaanlagen und Wärmepumpen kommen als Nachweise im Sinne des Abs. 1 und 3 Unterlagen in Betracht, die nach den Ausbildungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 vorgesehen sind.

(5) § 40 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.