Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
019 Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben*
020 Konformitätsnachweisverfahren
021 Zugelassene Stellen
022 CE-Kennzeichnung
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Zentralheizungsanlagen
für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Paragraf: § 019
Kurztext: Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben*
Text: *von Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe

(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, in diesem Abschnitt zusammenfassend als Heizgeräte bezeichnet und deren Bauteile, mit Ausnahme von
1. Heizgeräten, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,
2. Warmwasserbereitern befeuert mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und
3. Heizgeräten mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf,
4. Raumheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.

(2) Zentralheizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
1. die Anforderungen des 2., 3. und 4. Abschnitts erfüllen und
2. die Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung oder der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, einhalten.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 4 Abs. 1 Z 8) ist durch den Nachweis der Konformität (§ 20) und durch die CE-Kennzeichnung (§ 22) zu erbringen.