Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Ziele und Grundsätze
002 Geltungsbereich
003 Begriffsbestimmungen
004 Verordnungsermächtigung
005 Allgemeine Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe
006 Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 006
Kurztext: Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe
Text: (1) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizgeräten für flüssige fossile oder fossile feste Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2019 neu bewilligten Gebäuden verboten.

(2) Schadstoffbelastete Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden.

(3) Schadstoffbelastete Materialien sind insbesondere:
1. Brennstoffe, deren Schwefelgehalt die in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Grenzwerte übersteigt,
2. kunststoffbeschichtete oder mit schädlichen Holzschutzmitteln behandelte oder mit schädlichen Zusätzen versehene Holzabfälle (zB imprägnierte Bahnschwellen und Telegrafenmaste, Spanplattenabfälle),
3. Altöle und
4. Stoffe, die eine besonders starke Rauchentwicklung oder unzumutbare Geruchsbelästigung verursachen.