Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Ziele und Grundsätze
002 Geltungsbereich
003 Begriffsbestimmungen
004 Verordnungsermächtigung
005 Allgemeine Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe
006 Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 006
Kurztext: Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe
Text: (1) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizgeräten für flüssige fossile oder fossile feste Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2019 neu bewilligten Gebäuden verboten.

(1a) Ab dem 1. Jänner 2025 werden keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen, Heizkesseln zur Verfügung gestellt; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 zur Errichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, ABl. Nr. L 231 vom 30.06.2021 S. 60, und gemäß Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, für Investitionen ausgewählt wurden.

(2) Schadstoffbelastete Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden.

(3) Schadstoffbelastete Materialien sind insbesondere:
1. Brennstoffe, deren Schwefelgehalt die in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Grenzwerte übersteigt,
2. kunststoffbeschichtete oder mit schädlichen Holzschutzmitteln behandelte oder mit schädlichen Zusätzen versehene Holzabfälle (zB imprägnierte Bahnschwellen und Telegrafenmaste, Spanplattenabfälle),
3. Altöle und
4. Stoffe, die eine besonders starke Rauchentwicklung oder unzumutbare Geruchsbelästigung verursachen.