Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
035 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
036 Behebung von Mängeln
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 6. Abschnitt
Inhalt: Überprüfung von Klimaanlagen
Paragraf: § 036
Kurztext: Behebung von Mängeln
Text: (1) Eine Inspektion gemäß § 36a kann unterbleiben für
1. Anlagen in Nicht-Wohngebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW, die nachweislich mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach dem 6. Abschnitt Bgld. BauVO 2008 ausgerüstet sind;
2. Anlagen in Wohngebäuden, welche die Voraussetzungen des 6. Abschnitts der Bgld. BauVO 2008 erfüllen.

(2) Kann die Inspektion auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 unterbleiben, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage alle Maßnahmen, die im Rahmen der Energieeffizienz getroffen werden, nachvollziehbar zu dokumentieren und solange der Betrieb der Anlage nicht dauerhaft eingestellt wird zu archivieren. Auf Verlangen der Behörde hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diese Dokumentation über die Effektivität der Maßnahmen für die Energieeffizienz vorzulegen.