Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
023 Errichtung, Einbau und Ausstattung
024 Messöffnungen
025 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
026 Einzelraumheizgeräte
027 Einfache Überprüfung
028 Umfassende Überprüfung
029 Kontinuierliche Überwachung
030 Außerordentliche Überprüfung
031 Inanspruchnahme von Liegenschaften,*
032 Behebung von Mängeln
033 Überwachungsstelle
034 Unabhängiges Kontrollsystem
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf: § 031
Kurztext: Inanspruchnahme von Liegenschaften,*
Text: *Auskunftspflicht

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung der Betreiberin oder des Betreibers, außer bei Gefahr im Verzug, bei möglichster Schonung und nur in dem zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendigen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, Messgeräte anzubringen, Messungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln. Ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage sowie sonstige über die betroffenen Grundstücke, Gebäude und andere Anlagen verfügungsberechtigte Personen haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie haben weiters nachzuweisen, dass die für Heizungsanlagen bestimmten Brennstoffe den höchstzulässigen Schwefelgehalt nicht überschreiten. Die Nachweise sind für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet wurden, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.

(4) Die Behörde hat festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zu untersagen oder den zur Veranlassung der Behebung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Solche Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.