Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
019 Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben*
020 Konformitätsnachweisverfahren
021 Zugelassene Stellen
022 CE-Kennzeichnung
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Zentralheizungsanlagen
für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Paragraf: § 021
Kurztext: Zugelassene Stellen
Text: (1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassene Stellen sind benannten Stellen im Sinne des § 3 Z 6 gleichzuhalten.

(2) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 3 Z 6 gleichzuhalten.

(4) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.