Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Grundsätze und Ziele
002 Abgrenzung
003 Landesraumordnungsplan
004 Vorbehaltsflächen
005 Ballungsräume
006 Änderung des Landesraumordnungsplanes
007 Wirkung des Landesraumordnungsplanes
008 Raumforschung
009 Auskunftspflicht
010 Raumplanungsbeirat
011 Geschäftsordnungsbestimmungen
012 Aufgaben
013 Entwicklungsprogramm
014 Änderung des Entwicklungsprogrammes
015 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
016 Strategische Umweltprüfung
017 Umweltbericht
018 Recht auf Stellungnahme, Beteiligung*
019 Grenzüberschreitende Auswirkungen
020 Entscheidung
021 Bekanntgabe
021a Nichtamtliche Sachverständige
022 Regelmäßige Überwachung
022a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
II. Abschnitt
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Überörtliche Raumplanung
Paragraf: § 011
Kurztext: Geschäftsordnungsbestimmungen
Text: (1) Der Raumplanungsbeirat ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bei Verhinderung derselben oder desselben von ihrer oder seiner Stellvertretung nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat gegen Nachweis derart zu ergehen, dass sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Wenn es die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Raumplanungsbeirates unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Raumplanungsbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Der Raumplanungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung oder bei deren Verhinderung die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und mindestens sieben sonstige Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

(3) Über die Sitzungen des Raumplanungsbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welche auch die Argumente der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Raumplanungsbeirates aufzunehmen sind. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung beizustellen.