Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Grundsätze und Ziele
002 Abgrenzung
003 Landesraumordnungsplan
004 Vorbehaltsflächen
005 Ballungsräume
006 Änderung des Landesraumordnungsplanes
007 Wirkung des Landesraumordnungsplanes
008 Raumforschung
009 Auskunftspflicht
010 Raumplanungsbeirat
011 Geschäftsordnungsbestimmungen
012 Aufgaben
013 Entwicklungsprogramm
014 Änderung des Entwicklungsprogrammes
015 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
016 Strategische Umweltprüfung
017 Umweltbericht
018 Recht auf Stellungnahme, Beteiligung*
019 Grenzüberschreitende Auswirkungen
020 Entscheidung
021 Bekanntgabe
021a Nichtamtliche Sachverständige
022 Regelmäßige Überwachung
022a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
II. Abschnitt
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Überörtliche Raumplanung
Paragraf: § 022a
Kurztext: Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
Text: (1) Die Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.

(2) Die Projektwerberin oder der Projektwerber hat dem Antrag alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Beurteilung der Auswirkungen eines schweren Unfalls erforderlichen Unterlagen sind zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet für acht Wochen aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich der Anlage betroffen sind, kundzumachen. Die Kundmachung hat Folgendes zu enthalten:
1. den Gegenstand des Projekts,
2. gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten ist,
3. die zuständige Behörde,
4. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
5. den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
6. die Art der möglichen Entscheidungen.

(3) Die Auflage- und Kundmachungsfrist läuft ab Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland. Innerhalb der Auflagefrist haben die in Abs. 4 genannten Personen das Recht schriftliche Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit einzubringen. Die Kundmachung hat auf die Möglichkeit zur Einbringung solcher Stellungnahmen hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit ist auf diese Stellungnahmen Bedacht zu nehmen.

(4) Parteistellung haben die Projektwerberin oder der Projektwerber, die Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich des Seveso-Betriebs betroffen sind, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß § 3 Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung, potentiell betroffene Personen, Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, erfüllen, sowie Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt dieses Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren gemäß § 22a beteiligen könnte, wenn dieses Vorhaben im anderen Staat ausgeführt würde.

(5) Nach Abschluss des Verfahrens hat die Behörde den Bescheid einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen und die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen. Gegen den Bescheid gemäß Abs. 1 steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Werden im Rechtsmittelverfahren Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(6) Die Raumverträglichkeit eines Seveso-Betriebs ist nicht gegeben, wenn im Auswirkungsbereich kein angemessener Abstand zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten einschließlich solcher Bauten, wichtigen Verkehrswegen oder zu unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten gewahrt ist. Zudem darf das Vorhaben nicht im Widerspruch zu Zielen und Maßnahmen von Entwicklungsprogrammen oder Örtlichen Entwicklungskonzepten stehen. Als Auswirkungsbereich gilt der Umgebungsbereich eines Seveso-Betriebs, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.

(7) Die Raumverträglichkeit im Sinne des Abs. 6 ist auch nach der Ansiedlung von Seveso-Betrieben sicherzustellen. Es ist die neuerliche Raumverträglichkeit gemäß Abs. 1 zu prüfen, wenn dies auf Grund von Änderungen von Seveso-Betrieben im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2012/18/EU, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt, erforderlich wird.

(8) Im Bescheid über die Raumverträglichkeit ist der Auswirkungsbereich des Seveso-Betriebs festzulegen. Die Gemeinde hat den festgelegten Auswirkungsbereich im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen. Innerhalb des so gekennzeichneten Auswirkungsbereichs dürfen keine Widmungen erfolgen sowie auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften keine Bewilligungen, Genehmigungen und dgl. erteilt werden, wenn deren Verwirklichung zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen kann.