Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
023 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
024 Sparsamer Umgang mit Bauland
024a Baulandmobilisierungsabgabe
024b Maßnahmen zur Sicherstellung*
024c Nachteilsausgleich durch Maßnahmen*
025 Strategische Umweltprüfung
026 Örtliches Entwicklungskonzept
027 Interkommunales Örtliches Entwicklungskonzept
028 Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
029 Verfahren
030 Anpassung und Abänderung
031 Flächenwidmungsplan
032 Inhalt des Flächenwidmungsplanes
033 Bauland
033a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet
034 Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen, Ferienzentren
035 Errichtung von Ferienwohnhäusern,
036 Widmung von Baugebieten*
037 Einkaufszentren und Supermärkte
038 Strafbestimmung
039 Verkehrsflächen
040 Grünflächen
040a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet*
041 Vorbehaltsflächen
042 Auflageverfahren
043 Änderungsvoraussetzungen
044 Vereinfachtes Verfahren
045 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
046 Bebauungsplan und Teilbebauungsplan
047 Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
047a Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) *
048 Verfahren
049 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes*
050 Bebauungsrichtlinien
051 Wirkung des Bebauungsplanes*
052 Befristete Bausperre
053 Entschädigung
053a Photovoltaikanlagen
053b Windkraft- und Photovoltaikabgabe
053c Windkraftanlagen
053c Windkraftanlagen
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Örtliche Raumplanung
Paragraf: § 042
Kurztext: Auflageverfahren
Text: (1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekannt zu geben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung berücksichtigt werden können. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in Kenntnis zu setzen.
(2)
Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen. Nach erfolgtem Gemeinderatsbeschluss ist der Flächenwidmungsplan zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt durch sechs Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und, sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen, der Kundmachung und der Unterlagen betreffend den Gemeinderatsbeschluss unverzüglich mitzuteilen. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren.
(3)
Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
1.
die Kundmachung samt der in Abs. 2 genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage dem Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt werden und
2.
eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 9 führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:
a)
Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan, einem Entwicklungsprogramm oder dem Örtlichen Entwicklungskonzept,
b)
Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes,
c)
Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde.
(4)
Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(5)
Sofern nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Abs. 3 Bedenken geäußert werden oder während der öffentlichen Auflage Erinnerungen gemäß Abs. 4 einlangen oder sonstige Änderungen vorgenommen werden sollen, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach Abschluss der öffentlichen Auflage den Flächenwidmungsplan mit den eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 dem Gemeinderat zur nochmaligen Beschlussfassung vorzulegen. Die während der öffentlichen Auflage eingelangten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6)
Wird der Flächenwidmungsplan nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 geändert, so ist dieser neuerlich entsprechend Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7)
Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Diesen Unterlagen sind die eingelangten Erinnerungen und, im Falle einer nochmaligen Beschlussfassung des Gemeinderates, die Unterlagen betreffend dieses Gemeinderatsbeschlusses anzuschließen.
(8)
Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes.
(9)
Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
1.
den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan, einem Entwicklungsprogramm oder dem Örtlichen Entwicklungskonzept widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
2.
überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
3.
eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder
4.
einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder
5.
ausschließlich zu Zwecken erfolgt, die der nachträglichen Schaffung der raumplanungsrechtlichen Grundlagen nicht konsensgemäß errichteter Maßnahmen oder für Maßnahmen, deren Genehmigungen ohne Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung erteilt wurde, dient.
(10)
Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.
(11)
Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(12)
Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Flächenwidmungsplanes hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diesen nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003 bzw. des § 80 des EisStR 2003 bzw. des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(13)
Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.