Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
023 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
024 Sparsamer Umgang mit Bauland
024a Baulandmobilisierungsabgabe
024b Maßnahmen zur Sicherstellung*
024c Nachteilsausgleich durch Maßnahmen*
025 Strategische Umweltprüfung
026 Örtliches Entwicklungskonzept
027 Interkommunales Örtliches Entwicklungskonzept
028 Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
029 Verfahren
030 Anpassung und Abänderung
031 Flächenwidmungsplan
032 Inhalt des Flächenwidmungsplanes
033 Bauland
033a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet
034 Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen, Ferienzentren
035 Errichtung von Ferienwohnhäusern,
036 Widmung von Baugebieten*
037 Einkaufszentren und Supermärkte
038 Strafbestimmung
039 Verkehrsflächen
040 Grünflächen
040a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet*
041 Vorbehaltsflächen
042 Auflageverfahren
043 Änderungsvoraussetzungen
044 Vereinfachtes Verfahren
045 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
046 Bebauungsplan und Teilbebauungsplan
047 Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
047a Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) *
048 Verfahren
049 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes*
050 Bebauungsrichtlinien
051 Wirkung des Bebauungsplanes*
052 Befristete Bausperre
053 Entschädigung
053a Photovoltaikanlagen
053b Windkraft- und Photovoltaikabgabe
053c Windkraftanlagen
053c Windkraftanlagen
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Örtliche Raumplanung
Paragraf: § 030
Kurztext: Anpassung und Abänderung
Text: (1)
Das Örtliche Entwicklungskonzept umfasst einen Planungszeitraum von zehn Jahren.
(2)
Der Gemeinderat hat spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Örtlichen Entwicklungskonzeptes zu prüfen, ob eine Anpassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes erforderlich ist. Falls eine Anpassung erforderlich ist, hat er diese unverzüglich vorzunehmen.
(3)
Kommt der Gemeinderat zu dem Schluss, dass eine Anpassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht erforderlich ist, hat er den begründeten Beschluss mit der Niederschrift an die Landesregierung zu übermitteln. Kommt die Landesregierung zu dem Schluss, dass entgegen der Meinung des Gemeinderates eine Anpassung erforderlich ist, hat sie die Gemeinde zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gemäß Abs. 6 aufzufordern.
(4)
Das Örtliche Entwicklungskonzept ist ungeachtet der Frist zur Anpassung jedenfalls abzuändern, wenn dies infolge
1.
der Aufstellung oder Abänderung des Landesraumordnungsplanes oder von Entwicklungsprogrammen,
2.
der Vollziehung von Landes- oder Bundesgesetzen oder
3.
übergeordneter Planungen und Maßnahmen, die unmittelbare, wesentliche Auswirkungen auf die Planungsgrundlagen der Gemeinde aufweisen,
notwendig wird.
(5)
Darüber hinaus kann das Örtliche Entwicklungskonzept infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten, die eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen der Gemeinde bedingen, abgeändert werden. Als neue Tatsache gilt auch das länger dauernde Unterbleiben der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken im Bauland.
(6)
Für die Anpassung gemäß Abs. 2 sowie die Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen gemäß § 29 Abs. 2 bis 12 anzuwenden. Im Falle einer Änderung gemäß Abs. 4 und 5 ist die Landesregierung vor Einleitung des Verfahrens unter Bekanntgabe der Änderungsgründe in Kenntnis zu setzen.
(7)
Kommt die Gemeinde der fristgerechten Anpassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, der Aufforderung zur Anpassung oder der Abänderung gemäß Abs. 4 nicht nach oder wurde der Anpassung oder Abänderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, dürfen weitere Änderungen des Flächenwidmungsplanes nicht vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die zur Schaffung eines für ein konkretes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich sind, sofern die betreffende Grundfläche bereits großteils als Bauland gewidmet war.