Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
023 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
024 Sparsamer Umgang mit Bauland
024a Baulandmobilisierungsabgabe
024b Maßnahmen zur Sicherstellung*
024c Nachteilsausgleich durch Maßnahmen*
025 Strategische Umweltprüfung
026 Örtliches Entwicklungskonzept
027 Interkommunales Örtliches Entwicklungskonzept
028 Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
029 Verfahren
030 Anpassung und Abänderung
031 Flächenwidmungsplan
032 Inhalt des Flächenwidmungsplanes
033 Bauland
033a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet
034 Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen, Ferienzentren
035 Errichtung von Ferienwohnhäusern,
036 Widmung von Baugebieten*
037 Einkaufszentren und Supermärkte
038 Strafbestimmung
039 Verkehrsflächen
040 Grünflächen
040a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet*
041 Vorbehaltsflächen
042 Auflageverfahren
043 Änderungsvoraussetzungen
044 Vereinfachtes Verfahren
045 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
046 Bebauungsplan und Teilbebauungsplan
047 Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
047a Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) *
048 Verfahren
049 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes*
050 Bebauungsrichtlinien
051 Wirkung des Bebauungsplanes*
052 Befristete Bausperre
053 Entschädigung
053a Photovoltaikanlagen
053b Windkraft- und Photovoltaikabgabe
053c Windkraftanlagen
053c Windkraftanlagen
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Örtliche Raumplanung
Paragraf: § 047
Kurztext: Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
Text: (1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:
1. die Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen Erschließungsstraßen und -wegen und den übrigen Grundstücken,
2. die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
3. die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes,
4. die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
5. die allgemeinen Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude,
6. die bauliche Ausnutzung der Bauplätze,
7. die Lage oder das prozentuelle Ausmaß der innerhalb des Baulandes gelegenen Grünflächen und unversiegelten Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke sowie deren Ausgestaltung.

(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
1. der Verlauf und die Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen,
2. die Baulinien, an die bei Bebauung des Bauplatzes angebaut werden muss (zwingende Baulinien),
3. die minimalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
4. die Ausmaße der Bauplätze einschließlich der Zahl der darauf zulässigen Wohneinheiten,
5. die unterirdische bauliche Ausnutzung der Bauplätze,
6. die Zahl, Lage und Ausgestaltung der Grundstückseinfahrten,
7. die Zahl, Lage, Art und Gestaltung von Abstellanlagen,
8. die Errichtung und Gestaltung von Einfriedungen, Werbemaßnahmen und sonstigen, nicht mit einem Haupt- oder Nebengebäude in Verbindung stehenden Maßnahmen und Bauwerken,
9. die Bestimmungen hinsichtlich Geländeveränderungen, Steinschlichtungen sowie Stützmauern,
10. besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dgl.,
11. die Lage der Versorgungsleitungen und der Kanalisationsanlagen.

(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.