Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Grundsätze und Ziele
002 Abgrenzung
003 Landesraumordnungsplan
004 Vorbehaltsflächen
005 Ballungsräume
006 Änderung des Landesraumordnungsplanes
007 Wirkung des Landesraumordnungsplanes
008 Raumforschung
009 Auskunftspflicht
010 Raumplanungsbeirat
011 Geschäftsordnungsbestimmungen
012 Aufgaben
013 Entwicklungsprogramm
014 Änderung des Entwicklungsprogrammes
015 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
016 Strategische Umweltprüfung
017 Umweltbericht
018 Recht auf Stellungnahme, Beteiligung*
019 Grenzüberschreitende Auswirkungen
020 Entscheidung
021 Bekanntgabe
021a Nichtamtliche Sachverständige
022 Regelmäßige Überwachung
022a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
II. Abschnitt
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Überörtliche Raumplanung
Paragraf: § 021
Kurztext: Bekanntgabe
Text: (1) Der konsultierte Staat (§ 19) und das Amt der Burgenländischen Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes bleibt unberührt.

(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie Umwelterwägungen in den Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht (§ 17), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 18) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 19) berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 22) beschlossen wurden.
Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.