Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
023 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
024 Sparsamer Umgang mit Bauland
024a Baulandmobilisierungsabgabe
024b Maßnahmen zur Sicherstellung*
024c Nachteilsausgleich durch Maßnahmen*
025 Strategische Umweltprüfung
026 Örtliches Entwicklungskonzept
027 Interkommunales Örtliches Entwicklungskonzept
028 Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
029 Verfahren
030 Anpassung und Abänderung
031 Flächenwidmungsplan
032 Inhalt des Flächenwidmungsplanes
033 Bauland
033a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet
034 Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen, Ferienzentren
035 Errichtung von Ferienwohnhäusern,
036 Widmung von Baugebieten*
037 Einkaufszentren und Supermärkte
038 Strafbestimmung
039 Verkehrsflächen
040 Grünflächen
040a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet*
041 Vorbehaltsflächen
042 Auflageverfahren
043 Änderungsvoraussetzungen
044 Vereinfachtes Verfahren
045 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
046 Bebauungsplan und Teilbebauungsplan
047 Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
047a Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) *
048 Verfahren
049 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes*
050 Bebauungsrichtlinien
051 Wirkung des Bebauungsplanes*
052 Befristete Bausperre
053 Entschädigung
053a Photovoltaikanlagen
053b Windkraft- und Photovoltaikabgabe
053c Windkraftanlagen
053c Windkraftanlagen
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Örtliche Raumplanung
Paragraf: § 028
Kurztext: Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
Text: (1) Im Örtlichen Entwicklungskonzept sind ausgehend von einer Erhebung der naturräumlichen, der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in der Gemeinde die Ziele der örtlichen Raumplanung für einen Planungszeitraum von zehn Jahren festzulegen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Ziele und Maßnahmen darzustellen. Sofern, insbesondere die einzelnen in Abs. 2 aufgezählten Aspekte betreffende, Fachkonzepte vorhanden sind, sind diese zu berücksichtigen.

(2) Insbesondere sind grundsätzliche Aussagen zu treffen über
1. die Stellung der Gemeinde in der Region und die Zuweisung von überörtlichen Funktionen;
2. die abschätzbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung samt abschätzbarem Baulandbedarf unter Berücksichtigung des vorhandenen, nicht bebauten Baulandes;
3. die angestrebte Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung der bereits bestehenden oder angestrebten funktionellen Gliederung des Gemeindegebietes, wobei eine zweckmäßige zeitliche Abfolge der Bebauung sowie die Bebauungsplanung festzulegen sind;
4. die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes;
5. die Hauptversorgungs- und Hauptentsorgungseinrichtungen;
6. die erforderlichen kommunalen Einrichtungen sowie Einrichtungen des Gemeinbedarfes;
7. die erforderliche Ausstattung der Gemeinde mit Erholungs- und Sporteinrichtungen sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen;
8. Bereiche die von Bebauung freizuhalten sind sowie die Festlegung von Gebieten, die zur Erhaltung der freien Landschaft von Bebauung freizuhalten sind;
9. die verkehrliche Erschließung, Mobilitätsgrundsätze und -ziele und
10. mögliche interkommunale Kooperationsmöglichkeiten.

(3) In Gemeinden, in welchen die Errichtung von Einkaufszentren (§ 37) zulässig ist, sind außerdem Aussagen über Bereiche zu treffen, in denen Einkaufszentren errichtet werden können. Es können Bereiche definiert werden, in denen die Errichtung von Einkaufszentren nicht möglich sein soll.