Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
023 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
024 Sparsamer Umgang mit Bauland
024a Baulandmobilisierungsabgabe
024b Maßnahmen zur Sicherstellung*
024c Nachteilsausgleich durch Maßnahmen*
025 Strategische Umweltprüfung
026 Örtliches Entwicklungskonzept
027 Interkommunales Örtliches Entwicklungskonzept
028 Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
029 Verfahren
030 Anpassung und Abänderung
031 Flächenwidmungsplan
032 Inhalt des Flächenwidmungsplanes
033 Bauland
033a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet
034 Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen, Ferienzentren
035 Errichtung von Ferienwohnhäusern,
036 Widmung von Baugebieten*
037 Einkaufszentren und Supermärkte
038 Strafbestimmung
039 Verkehrsflächen
040 Grünflächen
040a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet*
041 Vorbehaltsflächen
042 Auflageverfahren
043 Änderungsvoraussetzungen
044 Vereinfachtes Verfahren
045 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
046 Bebauungsplan und Teilbebauungsplan
047 Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
047a Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) *
048 Verfahren
049 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes*
050 Bebauungsrichtlinien
051 Wirkung des Bebauungsplanes*
052 Befristete Bausperre
053 Entschädigung
053a Photovoltaikanlagen
053b Windkraft- und Photovoltaikabgabe
053c Windkraftanlagen
053c Windkraftanlagen
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Örtliche Raumplanung
Paragraf: § 049
Kurztext: Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes*
Text: *(Teilbebauungsplanes)

(1) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist abzuändern, wenn dies infolge der Abänderung des Flächenwidmungsplanes notwendig wird.

(2) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben.

(3) Bei der Änderung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der Grundflächen tunlichst Rücksicht zu nehmen.

(4) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist von der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) unverzüglich, jedenfalls aber vor der Auflage unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 11 anzuwenden. Bei notwendigen geringfügigen Plankorrekturen kann die Auflage gegen Nachweis der Verständigung der von der Änderung Betroffenen und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme entfallen.

(5) Der Gemeinderat kann den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) in begründeten Fällen (zB Widerspruch zum Baurecht, nicht mehr zeitgemäß, nicht bedarfsgerecht) mit Verordnung aufheben. Eine solche Verordnung ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.