Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Grundsätze und Ziele
002 Abgrenzung
003 Landesraumordnungsplan
004 Vorbehaltsflächen
005 Ballungsräume
006 Änderung des Landesraumordnungsplanes
007 Wirkung des Landesraumordnungsplanes
008 Raumforschung
009 Auskunftspflicht
010 Raumplanungsbeirat
011 Geschäftsordnungsbestimmungen
012 Aufgaben
013 Entwicklungsprogramm
014 Änderung des Entwicklungsprogrammes
015 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
016 Strategische Umweltprüfung
017 Umweltbericht
018 Recht auf Stellungnahme, Beteiligung*
019 Grenzüberschreitende Auswirkungen
020 Entscheidung
021 Bekanntgabe
021a Nichtamtliche Sachverständige
022 Regelmäßige Überwachung
022a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
II. Abschnitt
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Überörtliche Raumplanung
Paragraf: § 020
Kurztext: Entscheidung
Text: (1)
Bei der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes sind insbesondere der Umweltbericht (§ 17), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 18) und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 19) zu berücksichtigen.
(2)
Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme, die auf Grund voraussichtlich erheblicher Auswirkungen auf Europaschutzgebiete einer Umweltprüfung nach § 16 zu unterziehen sind, müssen auch auf ihre Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden. Der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm darf nur erlassen werden, wenn das Europaschutzgebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3)
Abweichend von Abs. 2 können Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme dann erlassen werden, wenn deren Durchführung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, erforderlich ist und keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Kommt im Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebensraumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union.
(4)
Werden Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme in Anwendung des Abs. 3 erlassen, so ist gleichzeitig sicherzustellen, dass alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes („Natura 2000“) nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.