Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
012 Allgemeine Anforderungen
013 Sanitäreinrichtungen
014 Niederschlagswässer und Abwässer
015 Sonstige Abflüsse
016 Abfälle
017 Abgase von Feuerstätten
018 Schutz vor Feuchtigkeit
019 *) Nutzwasser
020 *) Wasser für den menschlichen Gebrauch
021 Schutz vor gefährlichen Immissionen
022 Belichtung und Beleuchtung
023 Lüftung und Beheizung
024 Niveau und Höhe der Räume
025 Lagerung gefährlicher Stoffe
026 *) OIB-Richtlinie 3
026a Gebäudeinterne Infrastrukturen
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz,
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Überwachung von Hausinstallationen
5. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
6. Ausnahmen
7. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
8. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf: § 020
Kurztext: *) Wasser für den menschlichen Gebrauch
Text: (1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser für den menschlichen Gebrauch verfügen.

(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z.B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen (z.B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.

(3) Es ist sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z.B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.

(4) Wenn in bereits rechtmäßig bestehenden Bauwerken unter Zugrundelegung der allgemeinen Risikoanalyse nach § 23a Abs. 1 Bauproduktegesetz ausgehend von Hausinstallationen oder den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht oder die Überwachung nach § 44a Abs. 1 eine Überschreitung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte ergibt, sind trotz rechtmäßigen Bestandes innerhalb angemessener Frist die zur Beseitigung oder Verringerung des Risikos der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In Bezug auf Legionella gilt dies nur für prioritäre Örtlichkeiten (§ 44). Ergibt sich ein Risiko in Bezug auf Blei oder eine Überschreitung des Parameterwertes Blei gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184, so ist als eine Maßnahme der Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024