Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz,
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Überwachung von Hausinstallationen
044 *) Begriffsbestimmung
044a *) Überwachung der Hausinstallation
044b *) Fachpersonal
044c *) Berichtspflicht
5. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
6. Ausnahmen
7. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
8. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 4. Überwachung von Hausinstallationen
Inhalt: 4. Abschnitt
Überwachung von Hausinstallationen
Paragraf: § 044a
Kurztext: *) Überwachung der Hausinstallation
Text: (1) Ergibt die allgemeine Risikoanalyse nach § 23a Bauproduktegesetz ein im Zusammenhang mit Legionella oder Blei stehendes spezifisches Risiko für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit, so hat der Verfügungsberechtigte der davon betroffenen prioritären Örtlichkeit die in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter durch Fachpersonal (§ 44b) überwachen zu lassen.

(2) Der Überwachung nach Abs. 1 ist ein Programm zu Grunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Das Überwachungsprogramm ist regelmäßig zu überprüfen und mindestens alle sechs Jahre zu aktualisieren oder zu bestätigen. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Parameter im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.

(3) Nach jeder Überwachung nach Abs. 1 ist ein Überwachungsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung enthält. Der Überwachungsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der betroffenen prioritären Örtlichkeit auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Überwachungsberichtes ist von der Person, die den Überwachungsbericht erstellt hat, der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde zu übermitteln.

(4) Der Verfügungsberechtigte der betroffenen prioritären Örtlichkeit hat den Überwachungsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.

(5) Ergibt die Überwachung nach Abs. 1 eine Überschreitung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte, hat der Verfügungsberechtigte der betroffenen prioritären Örtlichkeit innerhalb angemessener Frist geeignete Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 zu treffen, um das Risiko der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern. Er hat binnen eines Monats ab Vorliegen des Überwachungsberichtes der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 bereits ergriffen worden sind oder ergriffen werden sollen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024