Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
01 Voraussetzungen
02 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
03 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
04 Prüfbedingungen
05 EG-Konformitätserklärung im Sinne der*
05a Geltungsbereich
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Inverkehrbringen von Heizgeräten
Paragraf: § 05
Kurztext: EG-Konformitätserklärung im Sinne der*
Text: * RL 2009/125/EG

(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des Abschnitt 3 K-HeizG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Ziffer 1
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.
Ziffer 2
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.
Ziffer 3
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.
Ziffer 4
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.
Ziffer 5
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6.
Ziffer 6
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.